Rechtsprechung
AG München, 28.06.2021 - 191 C 15959/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 275 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 326 Abs. 1, § 535 Abs. 1, § 537 Abs. 1
Verpflichtung zur Mietzahlung bei coronabedingter Veranstaltungsabsage - rewis.io
AGB, Streitwertfestsetzung, Mietvertrag, Miete, Leistung, Kostenentscheidung, Klage, Mietforderung, Zeitpunkt, Vollstreckbarkeit, Transport, Aufwendungen, Leistungszeitraum, Entgelt, notwendigen Aufwendungen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Messe corona-bedingt abgesagt: Wer zahlt die Messeausstattung?
Kurzfassungen/Presse (3)
- bayern.de (Pressemitteilung)
Das Risiko nach Absage wegen Corona sinnlos gewordener Messeausstattung wird annähernd geteilt
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Messe wegen Corona abgesagt: Was wird aus der Messeausstattung? - Corona-Virus
- iurado.de (Kurzinformation)
Lockdown: Hat Vermieter für Messeausstattung (Teil-)Entgeltanspruch trotz abgesagter Messe?
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ...
- LG Gießen, 27.10.2021 - 2 O 154/21
Mietmessestand, Absage wegen der Corona-Pandemie
Der Mietmessestand konnte grundsätzlich nach den Wünschen der Klägerseite hergestellt bzw. angepasst und grundsätzlich angeliefert werden (vgl. auch AG München, Endurteil vom 28.06.2021 - 191 C 15959/20, BeckRS 2021, 17065).Der in der Corona-Pandemie liegende Grunde für die Absage der Messe fällt zudem weder in die Sphäre der Klägerin noch in die des Beklagten (vgl. AG München, Endurteil vom 28.06.2021 - 191 C 15959/20, BeckRS 2021, 17065;… OLG Köln Urt. v. 14.5.2021 - 1 U 9/21, COVuR 2021, 530).
Zwar trägt der Beklagte im Hinblick auf die nicht erfolgte Durchführung des Vertrags kein Risiko, dass die vermieteten Gegenstände abgenutzt oder beschädigt werden (vgl. so etwa AG München, Endurteil vom 28.06.2021 - 191 C 15959/20, BeckRS 2021, 17065), allerdings ist auch zu sehen, dass es im vorliegenden Fall nicht um eine bloße Anmietung von Gegenständen - Messestand, Mobiliar usw. - geht, sondern dass jedenfalls auch - wenn auch zwischen den Parteien Streit hinsichtlich deren Umfangs und der Frage inwieweit damit bereits begonnen wurden - planerische Arbeiten im Vorfeld Vertragsgegenstand waren.